ErwGr. 6

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) waren Gegenstand eines gesonderten Europäischen Statistischen Programms, das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde. Damit die Kontinuität der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gewährleistet bleibt, sollte das neue Programm auch Tätigkeiten umfassen, die unter das vorherige Europäische Statistische Programm fielen, indem ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geschaffen wird. Im Rahmen des neuen Programms sollte der Finanzrahmen für europäische Statistiken festgelegt werden, damit hochwertige, vergleichbare und verlässliche europäische Statistiken bereitgestellt werden können, die die Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung aller politischen Strategien der Union unterstützen. Fachliche Unabhängigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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