ErwGr. 7

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Es ist daher angebracht, ein Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, der Normung, der Marktüberwachung und des Verbraucherschutzes, für den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie für europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm, im Folgenden „Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an jene des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (6) anzugleichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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