Art. 20 – Schlussbericht und Abschluss

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Spätestens sieben Monate nach Ende des Durchführungszeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des betreffenden Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält: a) Art der Maßnahmen und Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen Unionsfonds, insbesondere dem ESF+, sowie — falls möglich — Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit Maßnahmen, die im Einklang mit dem EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden; b) Namen der Stellen, die das koordinierte Paket in dem Mitgliedstaat ausgeführt hat; c) Indikatoren gemäß Anhang II Nummern 1 und 2; d) Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen — es sei denn, es handelt sich um Kleinstunternehmen oder KMU — in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; und e) eine Erklärung zur Begründung der Ausgaben.
(2)Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 schuldet, abschließend festsetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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