Art. 19 – Indikatoren

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des EGF zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt. Mit diesen Indikatoren verbundene personenbezogen Daten werden auf der Grundlage dieser Verordnung und ausschließlich zu den darin festgelegten Zwecken erhoben. Die Verarbeitung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).
(2)Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des EGF effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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