Art. 17 – Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, sobald der Mitgliedstaat die bescheinigte Ausgabenerklärung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermittelt hat. Der nicht in Anspruch genommene Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten.
(2)Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.
(3)Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.
(4)Während der Durchführung der im koordinierten Paket enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, ändert sie den Beschluss über den Finanzbeitrag entsprechend.
(5)Der betreffende Mitgliedstaat kann Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 2 umschichten. Sofern eine solche Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führt, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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