Art. 15 – Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen sechs Wochen nach der Übermittlung des Vorschlags der Kommission an sie, ob der EGF in Anspruch genommen wird. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien. Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen.
(2)Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen. Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung.
(3)Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) die gemäß Artikel 8 Absatz 6 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen, und b) eine Begründung der im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 vorgeschlagenen Beträge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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