Art. 13 – Festsetzung des Finanzbeitrags

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Beurteilung vor und schlägt einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Die Kommission beendet ihre Beurteilung und übermittelt ihren Vorschlag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 6 festgesetzten Frist.
(2)Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027, oder beträgt 60 %, je nachdem, welcher Satz höher ist.
(3)Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.
(4)Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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