Art. 14 – Zeitraum der Förderfähigkeit

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen er die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 5 tätigt.
(2)Der Mitgliedstaat beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.
(3)Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die mindestens zwei Jahre dauert, so kommen die Gebühren für diesen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Betracht, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet werden.
(4)Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 sind bis zum Ende der Frist für die Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 im Rahmen der EGF Kofinanzierung förderfähig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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