Art. 16 – Unzureichende Mittel

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Abweichend von den in den Artikeln 8 und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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