Art. 2 – Ziele des Programms

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

(1)Das Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und anderer Akteure, die auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene tätig sind, und durch die Förderung der bürgerschaftlichen und demokratischen Teilhabe – auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte ab, um offene, auf Rechten beruhende, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften, die auf der Rechtsstaatlichkeit aufbauen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
(2)Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen: a) Schutz und Förderung der Werte der Union (Aktionsbereich Werte der Union); b) Förderung der Rechte, des Diskriminierungsverbots und der Gleichstellung, einschließlich der Geschlechtergleichstellung, und Voranbringen der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung); c) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union sowie des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten und Sensibilisierung für ihre gemeinsame europäische Geschichte (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); d) Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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