Art. 5 – Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c konzentriert sich das Programm auf Folgendes:
1.Unterstützung von Projekten, mit denen an prägende Momente in der neueren und neuesten europäischen Geschichte erinnert werden soll, wie die Machtübernahme autoritärer und totalitärer Regime, einschließlich deren Ursachen und Folgen, und Projekten, mit denen die Unionsbürger für ihre gemeinsame Geschichte und Kultur, ihr gemeinsames Kulturerbe und ihre gemeinsamen Werte sensibilisiert werden sollen, wodurch ihr Informationsstand über die Union, ihre Anfänge, ihren Zweck, ihre Vielfalt und ihre Errungenschaften sowie die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz verbessert wird;
2.Förderung der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und der repräsentativen Verbände am demokratischen und bürgerschaftlichen Leben der Union und ihres Beitrags dazu, indem es ihnen ermöglicht wird, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen;
3.Förderung des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder, insbesondere durch Städtepartnerschaften und Stadtnetzwerke, sodass sie den Reichtum und die Vielfalt des gemeinsamen Erbes der Union konkret erfassen können und ihnen bewusst wird, dass dieser Reichtum und diese Vielfalt eine solide Grundlage für eine gemeinsame Zukunft bilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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