Art. 3 – Aktionsbereich Werte der Union

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a konzentriert sich das Programm auf den Schutz und die Förderung der Rechte und die Sensibilisierung für die Rechte, indem Organisationen der Zivilgesellschaft, die diese Rechte auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und pflegen, finanziell unterstützt werden, wodurch auch die Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit verstärkt geschützt und gefördert werden und zum Aufbau einer demokratischeren Union, zum demokratischen Dialog, zu Transparenz und zu verantwortungsvoller Verwaltung beigetragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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