ErwGr. 20

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union haben die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“) eingerichtet, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über die Anforderungen dieser Unionsvorschriften hinausgegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierung aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der Geschlechtsmerkmale, der Geschlechteridentität und der Geschlechtervielfalt, der sexuellen Ausrichtung, der Religion und Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gesetzgebung im Bereich Gleichbehandlung insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird.
Das Europäische Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) wurde 2007 eingerichtet und besteht aus nationalen Gleichbehandlungsstellen nach den Richtlinien 2000/43/EG (13) und 2004/113/EG (14) des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG (15) und 2010/41/EU (16) des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 22. Juni 2018 verabschiedete die Kommission die Empfehlung (EU) 2018/951 (17) zu Standards für Gleichstellungsstellen, in der deren Mandat, Unabhängigkeit, Wirksamkeit sowie Koordinierung und Zusammenarbeit behandelt werden. Equinet nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Stelle ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierung von Equinet ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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