ErwGr. 22

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der gemeinsamen Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick darauf, dazu beizutragen, dass die im Unionsrecht, unter anderem in der Charta, verankerten Rechte wirksam wahrgenommen werden. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (18) zum Ausdruck kommt, sind eine höhere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, damit Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. Die Unionsmittel sollten die Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzen, indem sie dazu beitragen, unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Förderung der Rechte und Werte tätig sind und deren Tätigkeiten – unter anderem durch die Interessenvertretung etwa in strategischen Rechtsstreitigkeiten, durch Kampagnen, Kommunikationsmaßnahmen und andere Kontrolltätigkeiten – zur strategischen Durchsetzung der im Unionsrecht, einschließlich der Charta, verankerten Rechte beitragen, zu unterstützen, ihre Stellung zu verbessern und ihre Kapazitäten auszubauen, und dazu beitragen, die Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. Das Programm sollte benutzerfreundlich umgesetzt werden, z. B. durch ein benutzerfreundliches Antrags- und Berichtsverfahren. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit des Programms für Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene, einschließlich lokaler Basisorganisationen der Zivilgesellschaft, sowie der Kapazität der Begünstigten geschenkt werden. Dabei sollte gegebenenfalls auch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Dritte berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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