ErwGr. 21

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Um die benutzerfreundliche Zugänglichkeit zu erhöhen und Antragstellern, Akteuren sowie Empfängern unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen Aspekten des Programms zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten Kontaktstellen für das Programm einrichten können. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig und ohne Einflussnahme von öffentlichen Stellen auf ihre Entscheidungsfindung wahrnehmen. Es ist wichtig, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die am besten geeignete Verwaltungsform für die Kontaktstellen für das Programm zu wählen, unter anderem auch über öffentliche Stellen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder deren Zusammenschlüsse. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Verwaltung des Programms tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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