ErwGr. 20

REG_2021_693 · zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

Die auf der Grundlage des Programms geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die Unabhängigkeit und die Effizienz der Justiz fördern, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung steigern, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärken und eine korrekte, kohärente und einheitliche Anwendung des Unionsrechts bewirken. Die Finanzierungstätigkeiten sollten auch beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zur besseren Kenntnis des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle betroffenen Akteure sowie zur Verbreitung und Förderung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose, effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollten sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung, das richtige Verständnis und die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden, und bringt Skaleneffekte mit sich. Zudem kann die Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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