ErwGr. 6

REG_2021_693 · zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

Eine Schlüsselrolle für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sollte nach wie vor die Finanzierung spielen. Neben anderen Maßnahmen ist ein flexibles und effizientes Programm „Justiz“ von entscheidender Bedeutung, um die Planung und Umsetzung der Ziele zu erleichtern. Das Programm sollte benutzerfreundlich umgesetzt werden, z. B. durch benutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, und eine ausgewogene geografische Abdeckung anstreben. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit des Programms für Begünstigte jeder Art geschenkt werden. Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms sollte bei der Zuweisung von Mitteln für spezifische Ziele weiterhin ein gewisser Spielraum bestehen. Der Spielraum sollte in erster Linie Maßnahmen vorbehalten sein, die der Förderung der Rechtsstaatlichkeit dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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