ErwGr. 7

REG_2021_693 · zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

Um den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für alle zu gewährleisten, muss die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere einen Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union darstellt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus. Um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken, wurden bereits Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem keine Hindernisse für grenzüberschreitende gerichtliche Verfahren und für den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Situationen mehr bestehen, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die weitere Integration von entscheidender Bedeutung. Zugleich sind ein ordnungsgemäß funktionierender europäischer Rechtsraum, der effiziente, unabhängige und hochwertige nationale Rechtsordnungen umfasst, sowie ein höherer Grad gegenseitigen Vertrauens für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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