REG_2021_693 · zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013
Die uneingeschränkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und deren Förderung sind im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen und insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und findet konkreten Ausdruck im Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Charta. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gehören zum Wesensgehalt des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und sind für den Schutz der europäischen Werte von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus bieten effiziente Justizsysteme mit angemessenen Verfahrensfristen Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
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