Art. 25 – Überwachung und Berichterstattung

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele sind in Anhang II festgelegt.
(2)Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung von Indikatoren für eine genaue Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele fest.
(3)Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der messbaren Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(4)Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, sodass die Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und erforderlichenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(5)Amtliche Statistiken der Union wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst umfassend als Kontextindikatoren zu nutzen. Die Kommission konsultiert nationale statistische Ämter und bezieht sie gemeinsam mit Eurostat in die erste Konzeption und spätere Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der im Hinblick auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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