Art. 26 – Evaluierung des Programms

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Programmevaluierungen werden so durchgeführt, dass die Ergebnisse rasch in die Entscheidungsfindung einfließen können. In ihrem Rahmen wird auch eine qualitative Bewertung der Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Ziele des Programms vorgenommen.
(2)Zusätzlich zur regelmäßigen Überwachung des Programms führt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durch, sobald ausreichend Informationen über dessen Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Die Zwischenevaluierung bildet die Grundlage dafür, die Programmdurchführung gegebenenfalls anzupassen, wobei auch einschlägige neue technologische Entwicklungen berücksichtigt werden.
(3)Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. Im Zuge der abschließenden Evaluierung werden die langfristigen Auswirkungen des Programms und seine Nachhaltigkeit bewertet.
(4)Das System für die Evaluierungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Programmevaluierung von den Empfängern der Unionsmittel effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und ein geeignetes Maß an Ausführlichkeit aufweisen.
(5)Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 genannte Zwischenevaluierung sowie die in Absatz 3 genannte abschließende Evaluierung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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