Art. 29 – Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Politikunterstützung und Verbreitung

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission sorgt außerdem dafür, dass integrierte Informationen zur Verfügung stehen und dass damit potenzielle Antragsteller mit Bedarf an Unionsmitteln im digitalen Bereich erreicht werden. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(3)Aus dem Programm werden die Entwicklung politischer Strategien, die Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen des Programms unterstützt und die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch in den in den Artikeln 4 bis 8 genannten Bereichen gefördert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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