Art. 27 – Prüfungen

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich solcher, die nicht im Auftrag von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
(2)Das Kontrollsystem gewährleistet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten und sonstigen mit der Kontrolle verbundenen Kosten auf allen Ebenen.
(3)Prüfungen der Ausgaben werden einheitlich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit durchgeführt.
(4)Als Teil des Kontrollsystems kann die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben beruhen. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl ergänzt, die anhand einer Abschätzung der Risiken bei Ausgaben bestimmt wird.
(5)Maßnahmen, die eine kumulative Finanzierung aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal geprüft, wobei alle betreffenden Programme und die jeweiligen geltenden Vorschriften erfasst sein müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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