ErwGr. 26

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen den Komponenten des Programms zu entwickeln, sollte es möglich sein, jedes spezifische Ziel mit beliebigen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umzusetzen. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und — wenn die Unionsfinanzierung mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert — die indirekte Mittelverwaltung. Um insbesondere auf neue Entwicklungen und Erfordernisse wie neue Technologien zu reagieren, ist die Kommission befugt, vorzuschlagen, von den in dieser Verordnung festgelegten Richtbeträgen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung abzuweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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