Art. 29 – Bewertung

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Vorschläge werden von einem Bewertungsausschuss bewertet, der sich aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt. Für Tätigkeiten des EIC, für Missionen und in hinreichend begründeten Fällen gemäß dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm kann der Bewertungsausschuss sich teilweise oder — bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen — teilweise oder vollständig aus Vertretern der Organe oder Einrichtungen der Union gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung zusammensetzen. Das Bewertungsverfahren kann durch unabhängige Beobachter verfolgt werden.
(2)Gegebenenfalls erstellt der Bewertungsausschuss eine Rangfolge der Vorschläge, die die geltenden Schwellenwerte erfüllt haben und zwar entsprechend a) den Bewertungsergebnissen, b) ihrem Beitrag zur Erreichung bestimmter politischer Ziele, auch zum Aufbau eines kohärenten Projektportfolios, d. h. für Pathfinder-Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind. Für EIC- Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind, kann der Bewertungsausschuss zudem Anpassungen der Vorschläge vorschlagen, sofern diese Anpassungen für die Kohärenz des Portfolio-Konzepts notwendig sind. Diese Anpassungen müssen mit den Bedingungen für die Teilnahme und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.
(3)Die Bewertungsverfahren sind so konzipiert, dass Interessenkonflikte und Befangenheit vermieden werden. Die Transparenz der Bewertungskriterien und der Bewertungsmethode der Vorschläge ist zu gewährleisten.
(4)Gemäß Artikel 200 Absatz 7 der Haushaltsordnung erhalten die Antragsteller Rückmeldungen in allen Phasen der Bewertung, und im Falle einer Ablehnung werden ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
(5)Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit geringer FuI-Leistung, die erfolgreich an dem Programmbereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ teilgenommen haben, erhalten auf Anfrage eine Aufzeichnung über ihre Teilnahme, die sie Vorschlägen für die kooperativen Teile des Programms beifügen können, die sie koordinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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