Art. 27 – Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen wird nur die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft und auch nur dann, wenn der bei der Union für die Maßnahme beantragte Förderbetrag 500 000 EUR oder mehr beträgt.
(2)Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder besteht aufgrund der Teilnahme an mehreren laufenden Maßnahmen, die mit Mitteln aus FuI-Programmen der Union gefördert werden, ein höheres Risiko, so überprüft die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ungeachtet des Absatzes 1 auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder von Koordinatoren und zwar auch dann, wenn der Förderbetrag unter dem in Absatz 1 genannten Schwellenwert liegt.
(3)Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Rechtsträgers geprüft.
(4)Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung die Teilnahme des Antragstellers von der Vorlage einer Erklärung einer verbundenen Stelle über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig machen.
(5)Der in Artikel 37 der vorliegenden Verordnung festgelegte Beitrag zum Mechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne von Artikel 152 der Haushaltsordnung. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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