Art. 30 – Verfahren zur Überprüfung der Bewertung, Anfragen und Beschwerden

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Ein Antragsteller kann die Überprüfung einer Bewertung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass das geltende Bewertungsverfahren nicht ordnungsgemäß auf seinen Vorschlag angewandt wurde (31).
(2)Ein Antrag auf Überprüfung einer Bewertung kann sich ausschließlich auf Verfahrensaspekte der Bewertung beziehen. Die Bewertung des inhaltlichen Werts des Vorschlags unterliegt keiner Überprüfung.
(3)Ein Antrag auf Überprüfung einer Bewertung bezieht sich auf einen bestimmten Vorschlag und wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Bewertungsergebnisse eingereicht. Ein Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab; sein Vorsitzender und seine Mitglieder sind Bedienstete der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung, die nicht an der Bewertung der Vorschläge beteiligt waren. Der Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben: a) erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren; oder b) Bestätigung der ursprünglichen Bewertung.
(4)Die Überprüfung der Bewertung darf das Verfahren für die Auswahl der Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht verzögern.
(5)Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für direkte Anfragen oder Beschwerden der Teilnehmer im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Programm zur Verfügung steht. Informationen darüber, wie Anfragen und Beschwerden einzureichen sind, werden online zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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