ErwGr. 115

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Gemäß dem Beschluss 2010/803/EU (33) hat die Agentur ihren Sitz in Prag. Das Personal der Agentur könnte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur in einem der Galileo- oder EGNOS-Bodenzentren im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 (34) der Kommission beschäftigt sein, um die in der einschlägigen Vereinbarung vorgesehenen Programmtätigkeiten durchzuführen. Damit die Agentur möglichst effizient und wirksam arbeiten kann, könnte außerdem eine begrenzte Anzahl von Bediensteten in Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Dieser Einsatz von Bediensteten an anderen Orten als dem Sitz der Agentur oder den Standorten von Galileo oder EGNOS Bodenzentren sollte nicht dazu führen, dass diesen Außenstellen Hauptaufgaben der Agentur übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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