ErwGr. 45

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und ihre Nachfolgerin wird, hat die Aufgabe, einen Beitrag zu dem Programm zu leisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Sicherheitsakkreditierung sowie Marktentwicklung und die Entwicklung nachgelagerter Anwendungen. Daher sollte die Agentur mit bestimmten Aufgaben betraut werden, die mit diesen Bereichen im Zusammenhang stehen. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – sollte die Agentur bei allen Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraumwirtschaft für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung zuständig sein. Anknüpfend an ihre positive Bilanz bei der Förderung der Akzeptanz von Galileo und EGNOS seitens der Nutzer und des Marktes sollten der Agentur außerdem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Programmkomponenten, die nicht mit Galileo und EGNOS zusammenhängen, und mit der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für alle Programmkomponenten übertragen werden. Auf diese Weise könnte die Agentur größenbedingte Kosteneinsparungen erzielen und die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage mehrerer Programmkomponenten (integrierter Anwendungen) ermöglicht werden. Die Dienst- und Nutzerakzeptanztätigkeiten, die betrauten Copernicus-Stellen von der Kommission übertragen wurden, sollten jedoch von diesen Tätigkeiten nicht berührt werden. Die Übertragung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen an die Agentur sollte andere betraute Stellen nicht an der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen hindern. Darüber hinaus sollte die Agentur die Aufgaben wahrnehmen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen im Rahmen einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung über weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm überträgt. Bei der Übertragung von Aufgaben an die Agentur sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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