ErwGr. 48

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfassender Fachkompetenz im Bereich Raumfahrt, die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Rahmenabkommen von 2004“) (17) geschlossen hat. Somit ist sie bei der Durchführung des Programms ein wichtiger Partner, zu dem entsprechende Beziehungen aufgebaut werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der ESA und der Agentur schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der ESA regelt, deren Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen von 2004, insbesondere dessen Artikeln 2 und 5, entspricht. Da die ESA jedoch keine Einrichtung der Union ist und nicht dem Unionsrecht unterliegt, muss in einer solchen Vereinbarung vorgesehen sein, dass die ESA geeignete Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergreift und die ihr übertragenen Aufgaben mit Blick auf die Ausführung des Haushalts mit den Beschlüssen der Kommission im Einklang stehen. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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