ErwGr. 46

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

In bestimmten hinreichend begründeten Fällen sollte die Agentur einzelnen Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten konkrete Aufgaben übertragen können. Diese Übertragung sollte auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Agentur nicht selbst wahrnehmen kann, und sollte die Lenkung des Programms und die Zuweisung von Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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