ErwGr. 64

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme, insbesondere der von Galileo ausgesendeten Signale, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten bis Ende 2026 vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören. Im Bereich Luftfahrt sollten diese Gebiete EGNOS für Flugnavigationsdienste auf allen von EGNOS unterstützten Leistungsstufen nutzen können. Das geografische Abdeckungsgebiet der von EGNOS bereitgestellten Dienste könnte – im Rahmen der technischen Durchführbarkeit und beim sicherheitskritischen Dienst auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen – auf andere Regionen der Welt ausgedehnt werden. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich verwendet werden können, um die Ortung von Flugzeugen in allen Flugphasen über das notwendige Ergänzungssystem, einschließlich regionaler, lokaler und bordeigener Luftfahrtelektronik, zu ermöglichen, dass jedoch nur regionale oder lokale Ergänzungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können. Der sicherheitskritische Dienst von EGNOS sollte im Einklang mit den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (in Folgenden „ICAO-Normen“) bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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