ErwGr. 16

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Empfänger und an einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollten in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger, die der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer förderfähig sein, sofern strenge Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfüllt sind. Die Teilnahme solcher Rechtsträger sollte nicht den Zielen des Fonds zuwiderlaufen. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen bereitstellen. Bedenken der Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit sollten hierbei ebenfalls berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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