REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
Eine Finanzierung durch die Union sollte im Anschluss an gemäß der Haushaltsordnung erstellte wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen. Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen sollte es jedoch auch möglich sein, Unionsmittel gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitzustellen. Da die Vergabe von Finanzmitteln gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift, dass Finanzmittel im Anschluss an wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, darstellt, sollten diese außergewöhnlichen Umstände eng ausgelegt werden. Damit in diesem Zusammenhang Finanzhilfen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden können, sollte die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Ausschuss“) das Ausmaß bewerten, in dem die vorgeschlagene Maßnahme mit den Zielen des Fonds im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Industrie und den grenzüberschreitenden Wettbewerb in der Industrie entlang der gesamten Lieferkette übereinstimmt.
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