ErwGr. 30

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Um zu gewährleisten, dass die durch den Fonds unterstützten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert, nachfragegesteuert und mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähig sein. In den Förderfähigkeitskriterien für Entwicklungsmaßnahmen sollte daher die Tatsache berücksichtigt werden, dass Mitgliedstaaten — etwa in einer Vereinbarung oder einer Absichtserklärung — beabsichtigen, auf koordinierte Weise das fertige Gut zu beschaffen bzw. die Technologie zu nutzen. In den Vergabekriterien für Entwicklungsmaßnahmen sollte zudem berücksichtigt werden, dass Mitgliedstaaten sich politisch oder rechtlich verpflichtet haben, das fertige Gut bzw. die fertige Technologie auf koordinierte Weise gemeinsam zu nutzen, gemeinsam sein bzw. ihr Eigentümer zu sein oder es bzw. sie gemeinsam instand zu halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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