ErwGr. 29

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Damit gewährleistet ist, dass die finanzierten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, ist es ausschlaggebend, dass die Mitgliedstaaten beabsichtigen, gemeinsam das fertige Gut zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, insbesondere durch eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe, bei der die Mitgliedstaaten ihre Vergabeverfahren, insbesondere durch eine zentrale Beschaffungsstelle, gemeinsam organisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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