ErwGr. 27

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Interessenträger im Verteidigungssektor sind mit besonderen indirekten Kosten konfrontiert, z. B. für die Sicherheit. Darüber hinaus bearbeiten sie einen besonderen Markt, auf dem sie — bei ausbleibender Nachfrage auf der Käuferseite — die Kosten für FuE nicht wie im zivilen Bereich überwälzen können. Daher ist die Gewährung einer Pauschalfinanzierung von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme ebenso gerechtfertigt wie die Möglichkeit, indirekte förderfähige Kosten geltend zu machen, die gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren der Empfänger festgelegt wurden, wenn diese Verfahren von den jeweiligen nationalen Behörden für vergleichbare Tätigkeiten im Verteidigungsbereich anerkannt werden und der Kommission durch den Empfänger mitgeteilt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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