ErwGr. 24

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie, in der die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgeht, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, folgt dieser Sektor nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Industrie ist daher nicht in der Lage, wesentliche eigenfinanzierte FuE-Projekte im Verteidigungsbereich in Angriff zu nehmen, und die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder finanzieren oft vollumfänglich die gesamten FuE-Kosten. Zur Verwirklichung der Ziele des Fonds, insbesondere zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus verschiedenen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors sollten bei Maßnahmen, die vor der Prototypphase stattfinden, die förderfähigen Kosten bis zur vollen Höhe gedeckt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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