ErwGr. 46

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme der Arbeitsprogramme und für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen übertragen werden. Dabei sollten insbesondere bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen die Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere die Verantwortung der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder beider für den Planungs- und Beschaffungsprozess, berücksichtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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