ErwGr. 58

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Die Kommission sollte spätestens vier Jahre nach Beginn des Durchführungszeitraums des Fonds eine Zwischenbewertung — auch mit dem Ziel der Vorlage eventueller Vorschläge für zweckmäßige Änderungen an dieser Verordnung — erstellen. Die Kommission sollte auch eine abschließende Bewertung zum Abschluss des Durchführungszeitraums des Fonds erstellen, in der die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und — soweit zum gegebenen Zeitpunkt möglich — die Ergebnisse der Durchführung und die Auswirkungen des Fonds untersucht werden. In diesem Zusammenhang sollte der abschließende Bewertungsbericht auch einen Beitrag zur Ermittlung der Bereiche leisten, in denen die Union bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien von Drittländern abhängig ist. In dem abschließenden Bericht sollten auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU und Midcap-Unternehmen an den im Rahmen des Fonds unterstützten Projekten sowie die Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen an der globalen Wertschöpfungskette und der Beitrag des Fonds zur Beseitigung der im Fähigkeitenentwicklungsplan festgestellten Unzulänglichkeiten analysiert werden; darüber hinaus sollte er über die Herkunftsländer der Empfänger, die Zahl der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die an einzelnen Maßnahmen beteiligt waren, sowie über die Verteilung der entstandenen Rechte geistigen Eigentums Aufschluss geben. Die Kommission kann auch Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um auf mögliche Entwicklungen während der Durchführung des Fonds zu reagieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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