ErwGr. 60

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (20) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, trägt der Fonds dazu bei, dass Klimaschutzerwägungen in den Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen seiner Zwischenbewertung erneut bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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