ErwGr. 62

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Da der Fonds nur die Forschungs- und die Entwicklungsphase im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern und -technologien unterstützen sollte, sollte die Union grundsätzlich kein Eigentum oder keine Rechte geistigen Eigentums an den Verteidigungsgütern oder -technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, haben, es sei denn, die Unionsunterstützung erfolgt im Zuge einer öffentlichen Auftragsvergabe. Bei Forschungsmaßnahmen sollten interessierte Mitgliedstaaten und assoziierte Länder jedoch in der Lage sein, die Ergebnisse geförderter Maßnahmen zu nutzen, um sich an Folgemaßnahmen der kooperativen Entwicklung zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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