ErwGr. 8

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Im Rahmen des Fonds könnten Maßnahmen unterstützt werden, die sich sowohl auf neue Verteidigungsgüter und -technologien als auch auf die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich ihrer Interoperabilität, beziehen. Maßnahmen zur Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien sollten nur dann förderfähig sein, wenn bereits vorliegende Informationen, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, keinen Einschränkungen durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, die die Durchführung der Maßnahme verhindern würden. Wenn Rechtsträger eine Unionsfinanzierung beantragen, sollten sie verpflichtet werden, als Nachweis dafür, dass es keine Einschränkungen gibt, die einschlägigen Informationen vorzulegen. Liegen diese Informationen nicht vor, so sollte keine Finanzierung durch die Union erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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