Art. 7 – Ausschussverfahren

REG_2021_768 · zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

(1)Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) sowie, falls erforderlich, von anderen Ausschüssen unterstützt. Der BAEM und die anderen Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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