Art. 5 – Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

REG_2021_768 · zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

(1)Für die traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche von über 10 000 EUR betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk über Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.
(2)Die Kommission legt die Einzelheiten für die in Absatz 1 genannten Beschreibungen in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 erlassen.
(3)Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der Beschreibungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ihren Bericht gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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