Art. 2 – Kontrolle und Überwachung

REG_2021_768 · zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

(1)Die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 werden unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 und der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kontrolliert.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
(3)Betreffen Kontrolle und Überwachung die traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so gilt Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten führen Prüfungen und Nachforschungen der Feststellung und Bereitstellung dieser Eigenmittel durch. b) Die Mitgliedstaaten führen auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durch.
Die Kommission gibt in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle an.
Die Kommission kann auch die Übermittlung bestimmter Unterlagen an sie verlangen. c) Die Mitgliedstaaten ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu.
Wirkt die Kommission bei einer Kontrolle mit, so hat sie — soweit es für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den Unterlagen über die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen. d) Die Kommission kann selbst Kontrollen vor Ort vornehmen.
Die von der Kommission für die Zwecke dieser Kontrollen beauftragten Bediensteten haben den gleichen Zugang zu Unterlagen, wie er für die Kontrollen nach Buchstabe c vorgesehen ist.
Die Mitgliedstaaten erleichtern diese Kontrollen.
(4)Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage der MwSt. nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so werden die Kontrollen der Kommission gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt.
Bei diesen Kontrollen überzeugt sich die Kommission insbesondere von der ordnungsgemäßen Durchführung der Berechnung des Gesamtbetrags der erhobenen MwSt.-Nettoeinnahmen.
Sie überzeugt sich ebenfalls von der Angemessenheit der berücksichtigten Angaben und davon, dass die Berechnungen zur Ermittlung der Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 genannten Eigenmittels der genannten Verordnung entsprechen.
(5)Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so erhält die Kommission Zugang zu den Unterlagen zu den in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und im Beschluss2005/270/EG der Kommission (9) genannten Verfahren und Angaben.
Die Kontrollen der Kommission werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt.
Bei diesen Kontrollen überzeugt sich die Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung der Berechnung des Gewichts der nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053.
(6)Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053, so gilt Folgendes: a) Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in Fällen, die durch die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/516 genannte Expertengruppe aufgezeigt werden; dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und statistische Grundlagen — mit Ausnahme der Angaben über einzelne juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Bewertung nicht möglich wäre; b) die Kommission erhält außerdem Zugang zu den Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/516 genannten Quellen und Methoden.
(7)Folgendes bleibt von den in diesem Artikel genannten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unberührt: a) die von den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen; b) die Maßnahmen gemäß den Artikeln 287 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); c) die Vorkehrungen für Kontrollen gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.
(8)Die Kommission kann für die Zwecke der Kontrolle und Überwachung nach den Absätzen 3 bis 6 von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihr die einschlägigen Unterlagen oder Berichte über die Systeme zur Erhebung der Eigenmittel übermitteln oder ihr diese Dokumente oder Berichte bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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