Art. 1 – Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos
REG_2021_768 · zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014
(1)Für die Zwecke des Artikels 8 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 entspricht der Saldo eines Haushaltsjahres der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres und dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) übertragen wurden. Dieser Differenzbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird der Differenzbetrag außerdem um die folgenden Beträge erhöht beziehungsweise vermindert: a) die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zulasten der nicht-getrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom vorangegangenen Haushaltsjahr übertragen worden sind, b) den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergibt.
(2)Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen spürbare Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.
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