Art. 4 – Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

REG_2021_768 · zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

(1)Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfinden soll, rechtzeitig über die geplante Durchführung einer Kontrolle und teilt die Gründe hierfür mit. Zu der Kontrolle können Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen werden.
(2)Kontrollen werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation stellen die Kontrollbeauftragten die geeigneten Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten her.
(3)Bei Kontrollen, bei denen die Kommission mitwirkt, liegen die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen bei der vom Mitgliedstaat benannten Dienststelle.
(4)Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den Dienststellen bzw. Abgabepflichtigen stellen die Kontrollbeauftragten vor jeder Vor-Ort-Kontrolle geeignete Kontakte zu den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Beamten her. Bei dieser Art Kontrolle ist dem schriftlichen Auftrag ein Dokument beizufügen, in dem Ziel und Zweck der Kontrolle festgelegt sind.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Berechnung, Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die von ihnen mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Behörden den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig Namen und Dienststellung der Personen mit, die an den Kontrollen teilnehmen, und gewähren den Kontrollbeauftragten jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung.
(6)Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2, mit Ausnahme der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf geeignetem Wege mitgeteilt. Der Mitgliedstaat nimmt hierzu binnen drei Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung. Die Kommission kann den Mitgliedstaat jedoch durch hinreichend begründeten Antrag auffordern, zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Berichts Stellung zu nehmen. Der betreffende Mitgliedstaat kann es ablehnen, diesem Antrag zu entsprechen; er muss in diesem Falle jedoch in einer Mitteilung begründen, warum er der Aufforderung der Kommission nicht nachkommt. Die Ergebnisse und Stellungnahmen nach Unterabsatz 1 werden samt dem zusammenfassenden Bericht, der im Zusammenhang mit den Kontrollen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, und c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Eigenmittel erstellt wird, allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht. Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen oder anderen Kontrollen, bei denen die Kommission mitwirkt, — wenn sich die Kontrollen auf die traditionellen Eigenmittel beziehen — festgestellt, dass die Angaben der an die Kommission übermittelten Eigenmittel-Übersichten oder -Erklärungen geändert oder korrigiert werden müssen und die entsprechenden Korrekturen in einer aktuellen Übersicht oder Erklärung auszuweisen sind, so sind die relevanten Änderungen in der dazu verwendeten Übersicht oder der Erklärung durch geeignete Anmerkungen zu kennzeichnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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