Art. 3 – Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

REG_2021_768 · zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

(1)Die Kommission beauftragt eigens zur Durchführung der in Artikel 2 genannten Kontrollen Beamte oder sonstige Bedienstete (im Folgenden „Kontrollbeauftragte“). Die Kontrollbeauftragten erhalten von der Kommission für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. An den Kontrollen können Sachverständige teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden. Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Bediensteten den Anforderungen des Absatzes 3 genügen.
(2)Bei den Kontrollen nach Artikel 2 beachten die Kontrollbeauftragten die für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Maßgabe von Absatz 3 des vorliegenden Absatzes. Die Kommission beachtet den Grundsatz der statistischen Geheimhaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Ein Kontrollbeauftragter darf sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und nur über die zuständigen Behörden, deren Verfahren für die Erhebung der Eigenmittel Gegenstand der Kontrolle sind.
(3)Für die Informationen, die gemäß dieser Verordnung — in welcher Form auch immer — erteilt oder erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die Organe der Union Anwendung finden. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen dürfen weder anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Union oder in den Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in dieser Verordnung vorgesehen verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem die Informationen eingeholt wurden, hat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für Beamte und sonstige Bedienstete der Union sowie für abgeordnete nationale Sachverständige.
(4)Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Kontrollbeauftragten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie sonstige Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten beachten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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