(1)Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen.
(2)Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen.
(3)Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im selben Monat gemäß den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.
(4)Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.
(5)Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Absätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.
(6)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Absatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.
(7)Für die vorgezogenen Gutschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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